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158.12 CH-BL

§ 10 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen - Allgemeine Vergütung

Allgemeines
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§ 10 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen · Allgemeine Vergütung

1. Mitglieder von Kommissionen, die in der Verordnung nicht besonders bezeichnet sind, erhalten folgende Vergütungen

a. für Sitzungen, Augenscheine und das Aktenstudium und sonstige Verrichtungen: CHF 35.- pro Stunde;

b. für die Übernahme des Vorsitzes zusätzlich zum ordentlichen Stundenansatz: CHF 35.- pro Stunde;

c. für die Übernahme des Referats oder der Protokollführung: zusätzlich CHF 17.50 pro Stunde.

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