158.12
CH-BL
§ 10 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen - Allgemeine Vergütung
Allgemeines
§ 10 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen · Allgemeine Vergütung
1. Mitglieder von Kommissionen, die in der Verordnung nicht besonders bezeichnet sind, erhalten folgende Vergütungen
a. für Sitzungen, Augenscheine und das Aktenstudium und sonstige Verrichtungen: CHF 35.- pro Stunde;
b. für die Übernahme des Vorsitzes zusätzlich zum ordentlichen Stundenansatz: CHF 35.- pro Stunde;
c. für die Übernahme des Referats oder der Protokollführung: zusätzlich CHF 17.50 pro Stunde.