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158.12 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für die Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter sowie für die Mitglieder kantonaler Arbeitsgruppen.

2. Die Verordnung gilt auch für die Aktuarinnen und Aktuare der Kommissionen.

3. Die Verordnung gilt, sofern in anderen Erlassen nichts Abweichendes geregelt ist.

Geltungsbereich § 2 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen →

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