157.31
CH-BL
§ 8 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung - Kaderausbildung
§ 8 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung · Kaderausbildung
1. Bei der Planung der beruflichen Entwicklung des Personals sind den Bedürfnissen der Mitarbeiterinnen in vermehrtem Masse Rechnung zu tragen. Dienststellenleiter und Dienststellenleiterinnen sind umfassend über die Gleichstellung von Frau und Mann und die Möglichkeiten zur Frauenförderung zu informieren.