Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
157.31 CH-BL

§ 8 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung - Kaderausbildung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung · Kaderausbildung

1. Bei der Planung der beruflichen Entwicklung des Personals sind den Bedürfnissen der Mitarbeiterinnen in vermehrtem Masse Rechnung zu tragen. Dienststellenleiter und Dienststellenleiterinnen sind umfassend über die Gleichstellung von Frau und Mann und die Möglichkeiten zur Frauenförderung zu informieren.

← § 7 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung Zweck § 9 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →