157.31
CH-BL
§ 7 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung - Beförderung und Laufbahnplanung
§ 7 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung · Beförderung und Laufbahnplanung
1. Aufgrund ihrer Qualifikation und Eignungen sind Mitarbeiterinnen unabhängig von ihrem Beschäftigungsgrad zu fördern. Dienststellenleiter und Dienstellenleiterinnen achten auf eine konsequente Laufbahnplanung ihrer Mitarbeiterinnen. Familiär bedingte Unterbrüche sind in eine langfristige Planung miteinzubeziehen.
2. Mitarbeiterinnen sollen von ihren Vorgesetzten gezielt für Aufgaben motiviert werden, die sich zur Aneignung von Führungsqualitäten eignen.