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157.31 CH-BL

§ 5 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung - Wahlen und Beförderungen

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§ 5 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung · Wahlen und Beförderungen

1. Bei der Besetzung von Stellen achtet die Wahlbehörde auf eine angemessene Vertretung der Frauen. Bei gleichwertiger Qualifikation wie männliche Mitarbeiter sind Frauen innerhalb einer Dienststelle bevorzugt zu berücksichtigen, bis deren Untervertretung abgebaut ist.

2. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Qualifikation sind neben Ausbildung und Berufserfahrung auch ausserberufliche Tätigkeiten wie Betreuungsaufgaben oder Mitarbeit in sozialen Institutionen zu berücksichtigen.

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