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157.31 CH-BL

§ 4 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung - Stellenausschreibung

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§ 4 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung · Stellenausschreibung

1. Alle Stellen sind in weiblicher und männlicher Form auszuschreiben.

2. Stellenausschreibungen für Funktionen, in denen Frauen untervertreten sind, sollen durch gezielte Formulierungen vermehrt Frauen ansprechen.

3. Bei der Personalwerbung ist darauf zu achten, dass sie sich in Wort und Bild gleichwertig an beide Geschlechter richtet.

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