157.31
CH-BL
§ 3 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung - Geltungsdauer
§ 3 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung · Geltungsdauer
1. Diese Weisungen sind solange in Kraft, bis die Gleichstellung der in der kantonalen Verwaltung beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erreicht ist.