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157.31 CH-BL

§ 3 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung - Geltungsdauer

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§ 3 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung · Geltungsdauer

1. Diese Weisungen sind solange in Kraft, bis die Gleichstellung der in der kantonalen Verwaltung beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erreicht ist.

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