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157.31 CH-BL

§ 2 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung - Geltungsbereich

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§ 2 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung · Geltungsbereich

1. Vorliegende Weisungen gelten für alle Verwaltungseinheiten der kantonalen Verwaltung und Gerichte, der unselbständig kantonalen Anstalten, Heime und Regiebetriebe, der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden.

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