157.31
CH-BL
§ 2 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung - Geltungsbereich
§ 2 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung · Geltungsbereich
1. Vorliegende Weisungen gelten für alle Verwaltungseinheiten der kantonalen Verwaltung und Gerichte, der unselbständig kantonalen Anstalten, Heime und Regiebetriebe, der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden.