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157.31 CH-BL

§ 15 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung - Information

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§ 15 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung · Information

1. Das Büro für Gleichstellung informiert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmässig über die Entwicklung und Umsetzung der Fördermassnahmen.

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