157.31
CH-BL
§ 15 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung - Information
§ 15 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung · Information
1. Das Büro für Gleichstellung informiert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmässig über die Entwicklung und Umsetzung der Fördermassnahmen.