157.31
CH-BL
§ 14 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung - Umsetzung und Kontrolle
§ 14 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung · Umsetzung und Kontrolle
1. Das Büro für Gleichstellung erstattet der Regierung jährlich Bericht über die Einhaltung der Weisungen und über allfällige Hindernisse bei deren Realisierung. Es kann von sich aus zusätzliche Massnahmen zur Umsetzung der Weisungen vorschlagen.