157.31
CH-BL
§ 12 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung - Flexible Arbeitszeitformen
§ 12 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung · Flexible Arbeitszeitformen
1. Dienststellenleiter und Dienststellenleiterinnen prüfen Gesuche um Teilzeitbeschäftigung in allen Funktionen sorgfältig und entsprechen ihnen, soweit Geschäftsgang und Organisation es erlauben.
2. Die Regierung untersucht weitere konkrete Modelle der individuellen Arbeitszeitgestaltung, die über eine einfache Reduktion der täglichen Arbeitszeit hinausgehen.