Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
157.31 CH-BL

§ 12 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung - Flexible Arbeitszeitformen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung · Flexible Arbeitszeitformen

1. Dienststellenleiter und Dienststellenleiterinnen prüfen Gesuche um Teilzeitbeschäftigung in allen Funktionen sorgfältig und entsprechen ihnen, soweit Geschäftsgang und Organisation es erlauben.

2. Die Regierung untersucht weitere konkrete Modelle der individuellen Arbeitszeitgestaltung, die über eine einfache Reduktion der täglichen Arbeitszeit hinausgehen.

← § 11 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung Zweck § 13 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →