Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
157.31 CH-BL

§ 10 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung - Ausbildung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung · Ausbildung

1. Weiblichen Auszubildenden sind gezielt herausfordernde Tätigkeiten zu delegieren. Vor Lehrabschluss sind ihnen frühzeitig qualifizierte Entwicklungs- und Ausbildungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

← § 9 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung Zweck § 11 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →