157.31
CH-BL
§ 10 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung - Ausbildung
§ 10 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung · Ausbildung
1. Weiblichen Auszubildenden sind gezielt herausfordernde Tätigkeiten zu delegieren. Vor Lehrabschluss sind ihnen frühzeitig qualifizierte Entwicklungs- und Ausbildungsmöglichkeiten aufzuzeigen.