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157.24 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Verwendung von Dienstfahrzeugen der kantonalen Verwaltung - Schadenregelung

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§ 4 Verordnung über die Verwendung von Dienstfahrzeugen der kantonalen Verwaltung · Schadenregelung

1. Die Schadenregelung bei Dienstfahrten richtet sich nach der Verordnung vom 15. Juni 1999 über den Auslagenersatz.

2. Für das Fahrzeug besteht für bewilligte Privatfahrten eine Vollkaskoversicherung. Im Schadenfall hat die Privatbenützerin oder der Privatbenützer des Dienstfahrzeuges den Selbstbehalt sowie sämtliche von der Haftpflichtversicherung oder der Kaskoversicherung nicht gedeckte Schäden zu übernehmen.

3. Wird Eigentum des Kantons Basel-Landschaft (z.B. Signale, Leitplanken, Kandelaber, andere Staatsfahrzeuge) während einer Privatfahrt beschädigt, hat die Privatbenützerin oder der Privatbenützer für diese Schäden aufzukommen.

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