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157.24 CH-BL

§ 3 Verordnung über die Verwendung von Dienstfahrzeugen der kantonalen Verwaltung - Privatfahrten

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§ 3 Verordnung über die Verwendung von Dienstfahrzeugen der kantonalen Verwaltung · Privatfahrten

1. Privatfahrten mit Dienstfahrzeugen können nur in begründeten Ausnahmefällen vorgenommen werden. Der dienstliche Bedarf von Dienstfahrzeugen ist stets vorrangig.

2. Privatfahrten mit Dienstfahrzeugen bedürfen in jedem Fall einer vorgängigen schriftlichen Bewilligung durch die Dienststelle, welche über das Fahrzeug verfügt.

3. Sämtliche Privatfahrten sind im Fahrtenkontrollheft als Privatfahrten zu bezeichnen und einzutragen. Privatfahrten sind kostenpflichtig und müssen dem Tiefbauamt von der Dienststelle, welche über das Fahrzeug verfügt, monatlich gemeldet werden. Die Rechnungstellung erfolgt durch das Tiefbauamt gemäss den von diesem für das jeweils geltende Jahr festgelegten Verrechnungsansätzen.

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