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CH-BL
§ 2 Verordnung über die Verwendung von Dienstfahrzeugen der kantonalen Verwaltung - Grundsätze
§ 2 Verordnung über die Verwendung von Dienstfahrzeugen der kantonalen Verwaltung · Grundsätze
1. Dienstfahrzeuge dürfen vorbehältlich bewilligungspflichtiger Ausnahmefälle nur für dienstliche Fahrten eingesetzt werden.
2. Das Wirtschaftlichkeitsprinzip gemäss der Verordnung vom 15. Juni 1999 über den Auslagenersatz findet Anwendung.
3. Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsort gelten nicht als Dienstfahrten.
4. Dienstfahrzeuge sind nach Gebrauch wenn immer möglich auf den zugewiesenen Parkplätzen abzustellen.
5. Dienstfahrzeuge, die unbeaufsichtigt stehen gelassen werden, sind immer abzuschliessen.