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157.22 CH-BL

§ 5 Verordnung über die Entschädigungen für Verpflegungen in den staatlichen Anstalten und Betrieben - Grundsätzliche Bezahlung aller bezogenen Verpflegungen

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§ 5 Verordnung über die Entschädigungen für Verpflegungen in den staatlichen Anstalten und Betrieben · Grundsätzliche Bezahlung aller bezogenen Verpflegungen

1. Die in den staatlichen Anstalten und Betrieben bezogenen Verpflegungen sind ausnahmslos zu bezahlen, unbekümmert darum, ob die Anwesenheit dienstlich bedingt ist oder nicht.

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