157.22
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Entschädigungen für Verpflegungen in den staatlichen Anstalten und Betrieben - Grundsätzliche Bezahlung aller bezogenen Verpflegungen
§ 5 Verordnung über die Entschädigungen für Verpflegungen in den staatlichen Anstalten und Betrieben · Grundsätzliche Bezahlung aller bezogenen Verpflegungen
1. Die in den staatlichen Anstalten und Betrieben bezogenen Verpflegungen sind ausnahmslos zu bezahlen, unbekümmert darum, ob die Anwesenheit dienstlich bedingt ist oder nicht.