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157.22 CH-BL

§ 3 Verordnung über die Entschädigungen für Verpflegungen in den staatlichen Anstalten und Betrieben - Indexierung der Entschädigungen

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§ 3 Verordnung über die Entschädigungen für Verpflegungen in den staatlichen Anstalten und Betrieben · Indexierung der Entschädigungen

1. Die Verpflegungsentschädigungen sind so festzusetzen, dass sie dem Stand von 100,0 Punkten des Landesindex der Konsumentenpreise (September 1966 = 100 Punkte) entsprechen. Sie sind gemäss der Teuerungsanpassung der Gehälter zu erhöhen.

2. ...

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