157.22
CH-BL
§ 3 Verordnung über die Entschädigungen für Verpflegungen in den staatlichen Anstalten und Betrieben - Indexierung der Entschädigungen
§ 3 Verordnung über die Entschädigungen für Verpflegungen in den staatlichen Anstalten und Betrieben · Indexierung der Entschädigungen
1. Die Verpflegungsentschädigungen sind so festzusetzen, dass sie dem Stand von 100,0 Punkten des Landesindex der Konsumentenpreise (September 1966 = 100 Punkte) entsprechen. Sie sind gemäss der Teuerungsanpassung der Gehälter zu erhöhen.
2. ...