Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
157.22 CH-BL

§ 2 Verordnung über die Entschädigungen für Verpflegungen in den staatlichen Anstalten und Betrieben - Entschädigungen - a. Pauschalbetrag - b. Couponsystem

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über die Entschädigungen für Verpflegungen in den staatlichen Anstalten und Betrieben · b. Couponsystem

1. Mitarbeiter, die in einem Anstaltsbetrieb verpflegt werden, haben einen Pauschalbetrag zu leisten, der mit dem Lohn verrechnet wird.

2. In Kantinen mit Couponsystem sind für die Mahlzeiten die entsprechenden Coupons abzuliefern. Die Abgabe der Coupons erfolgt durch die Anstaltsbetriebe gegen bar.

← § 1 Verordnung über die Entschädigungen für Verpflegungen in den staatlichen Anstalten und Betrieben Zuständigkeit § 3 Verordnung über die Entschädigungen für Verpflegungen in den staatlichen Anstalten und Betrieben →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →