157.22
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Entschädigungen für Verpflegungen in den staatlichen Anstalten und Betrieben - Entschädigungen - a. Pauschalbetrag - b. Couponsystem
§ 2 Verordnung über die Entschädigungen für Verpflegungen in den staatlichen Anstalten und Betrieben · b. Couponsystem
1. Mitarbeiter, die in einem Anstaltsbetrieb verpflegt werden, haben einen Pauschalbetrag zu leisten, der mit dem Lohn verrechnet wird.
2. In Kantinen mit Couponsystem sind für die Mahlzeiten die entsprechenden Coupons abzuliefern. Die Abgabe der Coupons erfolgt durch die Anstaltsbetriebe gegen bar.