157.22
CH-BL
§ 1 Verordnung über die Entschädigungen für Verpflegungen in den staatlichen Anstalten und Betrieben - Zuständigkeit
§ 1 Verordnung über die Entschädigungen für Verpflegungen in den staatlichen Anstalten und Betrieben · Zuständigkeit
1. Die Preise für Verpflegungen, die von Mitarbeitern in staatlichen Anstalten und Betrieben eingenommen oder durch staatseigene Getränke- und Verpflegungsautomaten bezogen werden, werden von den zuständigen Dienststellen festgesetzt.