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157.22 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Entschädigungen für Verpflegungen in den staatlichen Anstalten und Betrieben - Zuständigkeit

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§ 1 Verordnung über die Entschädigungen für Verpflegungen in den staatlichen Anstalten und Betrieben · Zuständigkeit

1. Die Preise für Verpflegungen, die von Mitarbeitern in staatlichen Anstalten und Betrieben eingenommen oder durch staatseigene Getränke- und Verpflegungsautomaten bezogen werden, werden von den zuständigen Dienststellen festgesetzt.

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