Zuständigkeit
Gesetzestext (5 Artikel)
1. Die Preise für Verpflegungen, die von Mitarbeitern in staatlichen Anstalten und Betrieben eingenommen oder durch staatseigene Getränke- und Verpflegungsautomaten bezogen werden, werden von den zuständigen Dienststellen festgesetzt.
1. Mitarbeiter, die in einem Anstaltsbetrieb verpflegt werden, haben einen Pauschalbetrag zu leisten, der mit dem Lohn verrechnet wird.
2. In Kantinen mit Couponsystem sind für die Mahlzeiten die entsprechenden Coupons abzuliefern. Die Abgabe der Coupons erfolgt durch die Anstaltsbetriebe gegen bar.
1. Die Verpflegungsentschädigungen sind so festzusetzen, dass sie dem Stand von 100,0 Punkten des Landesindex der Konsumentenpreise (September 1966 = 100 Punkte) entsprechen. Sie sind gemäss der Teuerungsanpassung der Gehälter zu erhöhen.
2. ...
1. Die in den staatlichen Anstalten und Betrieben bezogenen Verpflegungen sind ausnahmslos zu bezahlen, unbekümmert darum, ob die Anwesenheit dienstlich bedingt ist oder nicht.
1. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1973 in Kraft und ist zu veröffentlichen.
2. Auf diesen Zeitpunkt werden alle mit diesem Beschluss in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die §§ 1-5 des Regierungsratsbeschlusses betreffend die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft des Personals der kantonalen Krankenanstalten vom 23. Dezember 1968.