§ 7 Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen - Anrechnung früherer Tätigkeiten
§ 7 Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen · Anrechnung früherer Tätigkeiten
1. Bei der Festsetzung der Position im Lohnband gemäss § 14 des Dekrets vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz (Personaldekret) sind frühere Tätigkeiten zu folgenden Teilen zu berücksichtigen
a. Lehrtätigkeiten in der gleichen oder einer gleichwertigen Schulart: 1/1;
b. Lehrtätigkeiten in einer um eine Stufe tieferen oder entsprechend gleichwertigen Schulart: 3/4;
c. Lehrtätigkeiten in einer um mehr als eine Stufe tieferen oder entsprechend gleichwertigen Schulart: 1/2;
d. Andere Tätigkeiten und ausserberuflich erworbene Erfahrung: 1/4;
e. Assistenztätigkeiten an Hochschulen nach Abschluss eines akademischen Studiums oder Lehrlingsbetreuer: 2/3.
1bis Qualifizierte Praxistätigkeiten im Fachgebiet nach Abschluss des akademischen Studiums können entsprechend ihrer Anwendbarkeit im Unterricht bis zu ¾ angerechnet werden.
2. Stellvertretungstätigkeiten unter 300 Pflichtstunden pro Kalenderjahr werden nicht angerechnet.
3. Tätigkeiten während der systematischen Ausbildungszeit werden nicht angerechnet.