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156.95 CH-BL

§ 7 Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen - Anrechnung früherer Tätigkeiten

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§ 7 Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen · Anrechnung früherer Tätigkeiten

1. Bei der Festsetzung der Position im Lohnband gemäss § 14 des Dekrets vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz (Personaldekret) sind frühere Tätigkeiten zu folgenden Teilen zu berücksichtigen

a. Lehrtätigkeiten in der gleichen oder einer gleichwertigen Schulart: 1/1;

b. Lehrtätigkeiten in einer um eine Stufe tieferen oder entsprechend gleichwertigen Schulart: 3/4;

c. Lehrtätigkeiten in einer um mehr als eine Stufe tieferen oder entsprechend gleichwertigen Schulart: 1/2;

d. Andere Tätigkeiten und ausserberuflich erworbene Erfahrung: 1/4;

e. Assistenztätigkeiten an Hochschulen nach Abschluss eines akademischen Studiums oder Lehrlingsbetreuer: 2/3.

1bis Qualifizierte Praxistätigkeiten im Fachgebiet nach Abschluss des akademischen Studiums können entsprechend ihrer Anwendbarkeit im Unterricht bis zu ¾ angerechnet werden.

2. Stellvertretungstätigkeiten unter 300 Pflichtstunden pro Kalenderjahr werden nicht angerechnet.

3. Tätigkeiten während der systematischen Ausbildungszeit werden nicht angerechnet.

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