156.95
CH-BL
§ 6 Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen - Abschluss Ausbildung
§ 6 Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen · Abschluss Ausbildung
1. Ist der Abschluss einer Ausbildung lohnrelevant aufgrund der Kriterien dieser Verordnung, so erfolgt die entsprechende Änderung der Lohneinreihung auf den Folgemonat nach Einreichung des Abschlussnachweises unter Berücksichtigung der unterrichtsfreien Zeit.
2. Die Lehrpersonen sind verpflichtet, den Ausbildungsnachweis umgehend nach dessen Vorliegen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion einzureichen.
3. Wird der Nachweis verspätet eingereicht, erfolgt keine rückwirkende Lohneinreihung.