156.95
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen - Lohneinreihung
§ 4 Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen · Lohneinreihung
1. Bei unvollständiger Ausbildung erfolgt die Lohneinreihung in der Regel 3 Lohnbänder tiefer.
2. Bei nicht aufgeführten Funktionen erfolgt die Lohneinreihung gemäss dieser Verordnung sowie des Einreihungsplanes im Anhang I zum Dekret vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz (Personaldekret).