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156.95 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen - Lohneinreihung

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§ 4 Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen · Lohneinreihung

1. Bei unvollständiger Ausbildung erfolgt die Lohneinreihung in der Regel 3 Lohnbänder tiefer.

2. Bei nicht aufgeführten Funktionen erfolgt die Lohneinreihung gemäss dieser Verordnung sowie des Einreihungsplanes im Anhang I zum Dekret vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz (Personaldekret).

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