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156.95 CH-BL

§ 3 Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen - Anstellungsverhältnis

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§ 3 Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen · Anstellungsverhältnis

1. Die Ausbildungsvoraussetzungen für die Anstellung in der jeweiligen Funktion sind aufgeführt. Nach Möglichkeit sind jeweils Lehrpersonen mit Diplomen der entsprechenden Schulart anzustellen.

2. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann andere, gleichwertige Ausweise anerkennen.

3. Lehrerinnen und Lehrern, welche die Ausbildungsvoraussetzungen für eine unbefristete Anstellung nicht erfüllen, kann von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion nach mindestens der zweifachen Berufserfahrungszeit und erfolgreicher Tätigkeit in der entsprechenden Schulart ein unbefristeter Anstellungsvertrag angeboten werden. Der unbefristete Anstellungsvertrag hat keinen Einfluss auf die Lohneinreihung.

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