156.95
CH-BL
§ 3 Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen - Anstellungsverhältnis
§ 3 Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen · Anstellungsverhältnis
1. Die Ausbildungsvoraussetzungen für die Anstellung in der jeweiligen Funktion sind aufgeführt. Nach Möglichkeit sind jeweils Lehrpersonen mit Diplomen der entsprechenden Schulart anzustellen.
2. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann andere, gleichwertige Ausweise anerkennen.
3. Lehrerinnen und Lehrern, welche die Ausbildungsvoraussetzungen für eine unbefristete Anstellung nicht erfüllen, kann von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion nach mindestens der zweifachen Berufserfahrungszeit und erfolgreicher Tätigkeit in der entsprechenden Schulart ein unbefristeter Anstellungsvertrag angeboten werden. Der unbefristete Anstellungsvertrag hat keinen Einfluss auf die Lohneinreihung.