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156.12 CH-BL

§ 6 Verordnung über die Vergütungen für den Unterricht in den Weiterbildungskursen der gewerblich-industriellen Berufsschulen - Schlussbestimmungen

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§ 6 Verordnung über die Vergütungen für den Unterricht in den Weiterbildungskursen der gewerblich-industriellen Berufsschulen · Schlussbestimmungen

1. Die Regierungsratsverordnung vom 7. März 1978 über die Vergütungen für den Unterricht in den Freikursen der Gewerblichen Berufsschulen wird aufgehoben.

2. Diese Verordnung tritt am 12. August 1991 in Kraft.

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