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156.12 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Vergütungen für den Unterricht in den Weiterbildungskursen der gewerblich-industriellen Berufsschulen - Nebenamtliche Lehrkräfte

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§ 4 Verordnung über die Vergütungen für den Unterricht in den Weiterbildungskursen der gewerblich-industriellen Berufsschulen · Nebenamtliche Lehrkräfte

1. Angestellte Lehrkräfte erhalten vom Rektor einen Semesterauftrag oder einen Auftrag für einen Kurs, der eine bestimmte Anzahl Wochen dauert.

2. Vergütet werden nur die effektiv gehaltenen Lektionen gemäss § 5.

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