156.12
CH-BL
§ 3 Verordnung über die Vergütungen für den Unterricht in den Weiterbildungskursen der gewerblich-industriellen Berufsschulen - Mehrstunden aus Unterricht in Weiterbildungskursen
§ 3 Verordnung über die Vergütungen für den Unterricht in den Weiterbildungskursen der gewerblich-industriellen Berufsschulen · Mehrstunden aus Unterricht in Weiterbildungskursen
1. Erteilt eine beamtete Lehrkraft Unterricht in Weiterbildungskursen zusätzlich zu ihrem Pflichtpensum, so hat sie die Wahl auf Gutschrift des Unterrichts mit allfälligem Zuschlag in der Stundenbuchhaltung oder auf Vergütung gemäss § 5.
2. Verrechnet werden nur die effektiv gehaltenen Lektionen.