156.12
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Vergütungen für den Unterricht in den Weiterbildungskursen der gewerblich-industriellen Berufsschulen - Unterricht innerhalb des Pflichtpensums
§ 2 Verordnung über die Vergütungen für den Unterricht in den Weiterbildungskursen der gewerblich-industriellen Berufsschulen · Unterricht innerhalb des Pflichtpensums
1. Erteilt eine beamtete Lehrkraft Unterricht in Weiterbildungskursen innerhalb des Pflichtpensums, erfolgt die Entlöhnung entsprechend ihrer Einreihung in die Ämterklassifikation.
2. Findet der Unterricht nach 18.00 Uhr oder an Samstagen statt, wird ein Zuschlag von 25% in der Stundenbuchhaltung gutgeschrieben.