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156.12 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Vergütungen für den Unterricht in den Weiterbildungskursen der gewerblich-industriellen Berufsschulen - Unterricht in den Weiterbildungskursen

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§ 1 Verordnung über die Vergütungen für den Unterricht in den Weiterbildungskursen der gewerblich-industriellen Berufsschulen · Unterricht in den Weiterbildungskursen

1. Beamtete und angestellte Lehrkräfte können Unterricht in Weiterbildungskursen der gewerblich-industriellen Berufsschulen erteilen.

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