Unterricht in den Weiterbildungskursen
Gesetzestext (5 Artikel)
1. Beamtete und angestellte Lehrkräfte können Unterricht in Weiterbildungskursen der gewerblich-industriellen Berufsschulen erteilen.
1. Erteilt eine beamtete Lehrkraft Unterricht in Weiterbildungskursen innerhalb des Pflichtpensums, erfolgt die Entlöhnung entsprechend ihrer Einreihung in die Ämterklassifikation.
2. Findet der Unterricht nach 18.00 Uhr oder an Samstagen statt, wird ein Zuschlag von 25% in der Stundenbuchhaltung gutgeschrieben.
1. Erteilt eine beamtete Lehrkraft Unterricht in Weiterbildungskursen zusätzlich zu ihrem Pflichtpensum, so hat sie die Wahl auf Gutschrift des Unterrichts mit allfälligem Zuschlag in der Stundenbuchhaltung oder auf Vergütung gemäss § 5.
2. Verrechnet werden nur die effektiv gehaltenen Lektionen.
1. Angestellte Lehrkräfte erhalten vom Rektor einen Semesterauftrag oder einen Auftrag für einen Kurs, der eine bestimmte Anzahl Wochen dauert.
2. Vergütet werden nur die effektiv gehaltenen Lektionen gemäss § 5.
1. Die Regierungsratsverordnung vom 7. März 1978 über die Vergütungen für den Unterricht in den Freikursen der Gewerblichen Berufsschulen wird aufgehoben.
2. Diese Verordnung tritt am 12. August 1991 in Kraft.