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155.11 CH-BL

§ 6 Verordnung über die Vergütungen während der Ausbildung - Lehrmittel und Schulungskosten in der Berufslehre

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§ 6 Verordnung über die Vergütungen während der Ausbildung · Lehrmittel und Schulungskosten in der Berufslehre

1. Der Lehrbetrieb übernimmt die Kosten für die obligatorischen Lehrmittel der Lehranstalten. Er trägt die Schulungs- und Kurskosten der entsprechenden Lehranstalten, falls vertraglich nichts anderes festgelegt wurde. Bei angeordneten Änderungen des Einsatzorts leistet er Beiträge an die Reise, Verpflegung und Unterkunft.

2. Die in Ausbildung Stehenden tragen die Kosten für Arbeits- und Schulwege. Sie sind ihrem Lehrbetrieb für gewährte Unterkunft und Verpflegung entschädigungspflichtig. Abweichende Regelungen bei einem Schulort ausserhalb der Region sind individuell zu verabreden.

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