155.11
CH-BL
§ 4a Verordnung über die Vergütungen während der Ausbildung - Personen in Zweitausbildung
§ 4a Verordnung über die Vergütungen während der Ausbildung · Personen in Zweitausbildung
1. Für Personen, die bereits über mehrjährige Berufserfahrung in einem anderen Bereich verfügen und eine Zweitausbildung absolvieren, kann sich der Ausbildungslohn an der Einreihung der Zielfunktion orientieren.
2. Die Berechnung des Ausbildungslohns nach Abs. 1 erfolgt auf Basis der am tiefsten eingereihten Modellumschreibung für diese Funktion abzüglich 2 Lohnbänder und dem Erfahrungswert A.
2bis. Während der Zweitausbildung erfolgt keine individuelle Lohnentwicklung.
3. Bei Ausbildungslöhnen gemäss Abs. 1 muss eine schriftliche Vereinbarung entsprechend den Bestimmungen für Weiterbildungen abgeschlossen werden.