Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
155.11 CH-BL

§ 4a Verordnung über die Vergütungen während der Ausbildung - Personen in Zweitausbildung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4a Verordnung über die Vergütungen während der Ausbildung · Personen in Zweitausbildung

1. Für Personen, die bereits über mehrjährige Berufserfahrung in einem anderen Bereich verfügen und eine Zweitausbildung absolvieren, kann sich der Ausbildungslohn an der Einreihung der Zielfunktion orientieren.

2. Die Berechnung des Ausbildungslohns nach Abs. 1 erfolgt auf Basis der am tiefsten eingereihten Modellumschreibung für diese Funktion abzüglich 2 Lohnbänder und dem Erfahrungswert A.

2bis. Während der Zweitausbildung erfolgt keine individuelle Lohnentwicklung.

3. Bei Ausbildungslöhnen gemäss Abs. 1 muss eine schriftliche Vereinbarung entsprechend den Bestimmungen für Weiterbildungen abgeschlossen werden.

← § 4 Verordnung über die Vergütungen während der Ausbildung Geltungsbereich § 5 Verordnung über die Vergütungen während der Ausbildung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →