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155.11 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Vergütungen während der Ausbildung - Familiäre Verpflichtungen

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§ 4 Verordnung über die Vergütungen während der Ausbildung · Familiäre Verpflichtungen

1. Entschliesst sich jemand mit familiären Verpflichtungen zu einem Ausbildungsverhältnis, so kann ihr bzw. ihm die Anstellungsbehörde, für Lehrpersonen die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, eine zusätzliche Vergütung von monatlich maximal CHF 500.- gewähren.

2. Kommt das Ausbildungsverhältnis im Rahmen einer Zweitausbildung gemäss § 4a zustande, so kann eine zusätzliche Vergütung nur gewährt werden, wenn das Pensum maximal 60 % beträgt.

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