155.11
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Vergütungen während der Ausbildung - Familiäre Verpflichtungen
§ 4 Verordnung über die Vergütungen während der Ausbildung · Familiäre Verpflichtungen
1. Entschliesst sich jemand mit familiären Verpflichtungen zu einem Ausbildungsverhältnis, so kann ihr bzw. ihm die Anstellungsbehörde, für Lehrpersonen die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, eine zusätzliche Vergütung von monatlich maximal CHF 500.- gewähren.
2. Kommt das Ausbildungsverhältnis im Rahmen einer Zweitausbildung gemäss § 4a zustande, so kann eine zusätzliche Vergütung nur gewährt werden, wenn das Pensum maximal 60 % beträgt.