Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
155.11 CH-BL

§ 2 Verordnung über die Vergütungen während der Ausbildung - Vergütung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über die Vergütungen während der Ausbildung · Vergütung

1. Die Vergütungsansätze werden im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

2. Eine Anpassung der Vergütungen an die Teuerung gemäss § 49 des Personaldekrets erfolgt nicht.

3. Bei verkürzten Studiengängen gelten, sofern keine besonderen Ansätze festgelegt worden sind, die ordentlichen Ansätze des entsprechenden Ausbildungsjahrs zurückgerechnet auf den Abschlusszeitpunkt.

4. Geben Schulen für die Entschädigung der von ihnen entsandten Praktikantinnen und Praktikanten Empfehlungen ab, so können die Entschädigungen entsprechend angepasst werden, sofern sie nicht höher als die üblichen Ansätze des Kantons Basel-Landschaft sind.

← § 1 Verordnung über die Vergütungen während der Ausbildung Geltungsbereich § 3 Verordnung über die Vergütungen während der Ausbildung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →