155.11
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Vergütungen während der Ausbildung - Vergütung
§ 2 Verordnung über die Vergütungen während der Ausbildung · Vergütung
1. Die Vergütungsansätze werden im Anhang dieser Verordnung festgelegt.
2. Eine Anpassung der Vergütungen an die Teuerung gemäss § 49 des Personaldekrets erfolgt nicht.
3. Bei verkürzten Studiengängen gelten, sofern keine besonderen Ansätze festgelegt worden sind, die ordentlichen Ansätze des entsprechenden Ausbildungsjahrs zurückgerechnet auf den Abschlusszeitpunkt.
4. Geben Schulen für die Entschädigung der von ihnen entsandten Praktikantinnen und Praktikanten Empfehlungen ab, so können die Entschädigungen entsprechend angepasst werden, sofern sie nicht höher als die üblichen Ansätze des Kantons Basel-Landschaft sind.