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155.11 CH-BL

§ 13 Verordnung über die Vergütungen während der Ausbildung - Vorsorge

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§ 13 Verordnung über die Vergütungen während der Ausbildung · Vorsorge

1. Sofern die in Ausbildung Stehenden nicht der Vollversicherung der Basellandschaftlichen Pensionskasse unterstehen, haben sie der Risikoversicherung beizutreten.

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