155.11
CH-BL
§ 13 Verordnung über die Vergütungen während der Ausbildung - Vorsorge
§ 13 Verordnung über die Vergütungen während der Ausbildung · Vorsorge
1. Sofern die in Ausbildung Stehenden nicht der Vollversicherung der Basellandschaftlichen Pensionskasse unterstehen, haben sie der Risikoversicherung beizutreten.