153.18
ARA
CH-BL
§ 8 Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende - Familien- und Erziehungszulagen
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende · Familien- und Erziehungszulagen
1. Die Mandatierten haben Anspruch auf Ausrichtung von Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) entsprechend dem Einführungsgesetz vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen.
2. Aus dem Mandatsverhältnis entsteht kein Anspruch auf Erziehungszulagen.