153.18
ARA
CH-BL
§ 7 Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende - Sozialversicherungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende · Sozialversicherungen
1. Bei geringfügigem Nebenerwerb gemäss AHV-Gesetzgebung wird in der Regel auf die Erhebung der AHV-/IV-/EO-/ALV-Beiträge verzichtet. Auf Wunsch der Mandatierten kann auch ein geringfügiger Nebenerwerb den Sozialversicherungen unterstellt werden.
2. Die Mandatierten sind obligatorisch gegen Berufsunfall und ab Erreichen der gesetzlichen Grenze gegen Nichtberufsunfall versichert.
3. Bei ununterbrochenem Mandatsverhältnis kommen die Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung für die Mitarbeitenden des Kantons zur Anwendung.