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153.18 ARA CH-BL

§ 6 Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende - Auslagenersatz

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende · Auslagenersatz

1. Auslagen können maximal gemäss den Ansätzen der Verordnung vom 15. Juni 1999 über den Auslagenersatz entschädigt werden.

2. Der Aufwand für die An- und Rückfahrt zum Einsatzort wird in der Regel nicht vergütet.

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