153.18
ARA
CH-BL
§ 6 Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende - Auslagenersatz
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende · Auslagenersatz
1. Auslagen können maximal gemäss den Ansätzen der Verordnung vom 15. Juni 1999 über den Auslagenersatz entschädigt werden.
2. Der Aufwand für die An- und Rückfahrt zum Einsatzort wird in der Regel nicht vergütet.