153.18
ARA
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende - Inkonvenienzen
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende · Inkonvenienzen
1. Dort, wo keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind und keine Pauschalen vereinbart wurden, wird der ordentliche Vergütungsansatz für Einsätze an Sonn- und Feiertagen und zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr um CHF 10.- je Stunde erhöht.
2. Pikettentschädigungen werden nur gewährt, wenn solche Entschädigungen für die entsprechende Tätigkeit in dieser Verordnung explizit genannt sind und die Vergütung nicht als Pauschale vereinbart wurde.