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153.18 ARA CH-BL

§ 5 Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende - Inkonvenienzen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende · Inkonvenienzen

1. Dort, wo keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind und keine Pauschalen vereinbart wurden, wird der ordentliche Vergütungsansatz für Einsätze an Sonn- und Feiertagen und zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr um CHF 10.- je Stunde erhöht.

2. Pikettentschädigungen werden nur gewährt, wenn solche Entschädigungen für die entsprechende Tätigkeit in dieser Verordnung explizit genannt sind und die Vergütung nicht als Pauschale vereinbart wurde.

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