153.18
ARA
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende - Vergütung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende · Vergütung
1. Die Vergütung erfolgt in der Regel auf Basis der geleisteten Stunden.
2. Die stundenweise ausgerichteten Vergütungen werden auf die halbe Stunde genau erfasst.
3. Andernfalls wird die Vergütung als Pauschale vereinbart.