Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.18 ARA CH-BL

§ 4 Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende - Vergütung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende · Vergütung

1. Die Vergütung erfolgt in der Regel auf Basis der geleisteten Stunden.

2. Die stundenweise ausgerichteten Vergütungen werden auf die halbe Stunde genau erfasst.

3. Andernfalls wird die Vergütung als Pauschale vereinbart.

← § 3 Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende Geltungsbereich § 5 Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →