153.18
ARA
CH-BL
§ 33 Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende - Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 33 Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende · Übergangsbestimmungen
1. Laufende Verträge werden unter Einhaltung der Kündigungsfristen den Bestimmungen dieser Verordnung angepasst.