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153.18 ARA CH-BL

§ 33 Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 33 Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende · Übergangsbestimmungen

1. Laufende Verträge werden unter Einhaltung der Kündigungsfristen den Bestimmungen dieser Verordnung angepasst.

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