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153.18 ARA CH-BL

§ 3 Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende - Vertrag

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende · Vertrag

1. Das Mandatsverhältnis wird vertraglich vereinbart.

2. Aus dem Vertrag entsteht nur ein Vergütungsanspruch für geleistete Einsätze.

3. Eine Vergütung für nicht geleistete Einsätze erfolgt nur, wenn eine Vergütung in diesem Fall explizit vereinbart war und die Einsätze von den Mandatierten unverschuldet, aufgrund des Verhaltens des Kantons Basel-Landschaft, nicht geleistet werden konnten.

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