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153.18 ARA CH-BL

§ 21 Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende - Expertinnen und Experten Sekundarstufe II

Vergütungsansätze
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§ 21 Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende · Expertinnen und Experten Sekundarstufe II

1. Die Expertentätigkeit wird an der Sekundarstufe II nach effektivem Zeitaufwand im Stundenlohn vergütet.

2. Für nicht im Dienste des Kantons stehende Expertinnen und Experten bestimmt sich der Stundenlohn bei Maturitätsprüfungen, Diplomprüfungen sowie für Berufsmaturitätsprüfungen aufgrund des Lohnbands der Hauptfunktion für wissenschaftliche Fächer und Erfahrungswert 7.

3. Für nicht im Dienste des Kantons stehende Expertinnen und Experten bestimmt sich die Vergütung für die Mitarbeit bei den Qualifikationsverfahren (Teil- und Lehrabschlussprüfungen) der beruflichen Grundbildung wie folgt

a. * Prüfungsexpertinnen und -experten: CHF 45.- pro Stunde;

b. * Chefexpertinnen und -experten: CHF 60.- pro Stunde.

4. Der Zeitaufwand für die Expertentätigkeit umfasst: Prüfungsvorbereitung, Teilnahme an den Prüfungen, Korrekturen, Besprechung und Konferenzen.

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