153.18
ARA
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende - Begriffe
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende · Begriffe
1. Die unter diese Verordnung fallenden Auftragnehmenden werden als Mandatierte bezeichnet.
2. Die unter diese Verordnung fallenden Auftragsverhältnisse werden als Mandatsverhältnisse bezeichnet.
3. Die Feststellung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungs- und Steuerrechts.