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153.18 ARA CH-BL

§ 15 Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende - Teuerung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 15 Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende · Teuerung

1. Sofern nicht entsprechend vorgesehen, erfolgt keine automatische Anpassung der Vergütungssätze an die Teuerung.

2. Der Regierungsrat überprüft regelmässig die Vergütungssätze und passt sie den Gegebenheiten an.

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