153.18
ARA
CH-BL
§ 15 Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende - Teuerung
Allgemeine Bestimmungen
§ 15 Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende · Teuerung
1. Sofern nicht entsprechend vorgesehen, erfolgt keine automatische Anpassung der Vergütungssätze an die Teuerung.
2. Der Regierungsrat überprüft regelmässig die Vergütungssätze und passt sie den Gegebenheiten an.