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153.18 ARA CH-BL

§ 13 Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende - Kündigungsfrist

Allgemeine Bestimmungen
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§ 13 Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende · Kündigungsfrist

1. Wird im Vertrag keine andere Frist vereinbart, kann der Vertrag jeweils auf das Ende des folgenden Monats durch jede Partei einseitig gekündet werden.

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