153.18
ARA
CH-BL
§ 13 Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende - Kündigungsfrist
Allgemeine Bestimmungen
§ 13 Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende · Kündigungsfrist
1. Wird im Vertrag keine andere Frist vereinbart, kann der Vertrag jeweils auf das Ende des folgenden Monats durch jede Partei einseitig gekündet werden.