153.18
ARA
CH-BL
§ 12 Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende - Vergütungsfortzahlung
Allgemeine Bestimmungen
§ 12 Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende · Vergütungsfortzahlung
1. Bei Krankheit oder Unfall haben die Mandatierten Anspruch auf die Vergütung der vereinbarten Einsätze, jedoch längstens bis zur Kündigung des Vertrags.
2. Bei einer Mutterschaft haben die Mandatierten Anspruch auf die Leistungen gemäss dem Erwerbsersatzgesetz (EOG).
3. Darüber hinaus behalten die Mandatierten ihre Ansprüche aus den Sozialversicherungen.