153.17
CH-BL
§ 9a Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) - Feuerwehrdienst
§ 9a Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) · Feuerwehrdienst
1. Mitarbeitende, die persönlichen Feuerwehrdienst leisten, informieren beim Stellenantritt bzw. bei der Entstehung der Dienstpflicht die Anstellungsbehörde schriftlich über ihre Dienstpflicht.
2. Wird die Information unterlassen, so kann für die Erfüllung der Dienstpflicht keine Arbeitszeit beansprucht werden.
3. Wird neben dem Sold ein Taggeld ausgerichtet, welches den Zweck des Erwerbsausfallersatzes verfolgt, wird die Arbeitszeit für den persönlichen Feuerwehrdienst nur gewährt, wenn diese Entschädigung an den Arbeitgeber abgetreten wird.
4. Für die Dauer des persönlichen Feuerwehrdienstes wird der Lohn zuzüglich Sozialzulagen weiter bezahlt.