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153.17 CH-BL

§ 9 Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) - Rekrutenschule oder Ersatzdienst

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§ 9 Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) · Rekrutenschule oder Ersatzdienst

1. Für die Dauer der Rekrutenschule oder des entsprechenden zivilen Ersatzdienstes wird der Lohn bis höchstens zum Betrag gemäss Minimum des Lohnbands 20 zuzüglich Sozialzulagen ausgerichtet.

2. In Härtefällen kann die Anstellungsbehörde von dieser Regelung abweichen.

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