153.17
CH-BL
§ 8 Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) - Unbezahlter Urlaub
§ 8 Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) · Unbezahlter Urlaub
1. Dauert der Öffentlichkeitsdienst länger als 4 Monate pro Einsatz, kommen in der Regel die Bestimmungen der Personalverordnung über den unbezahlten Urlaub zur Anwendung.