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153.17 CH-BL

§ 8 Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) - Unbezahlter Urlaub

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§ 8 Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) · Unbezahlter Urlaub

1. Dauert der Öffentlichkeitsdienst länger als 4 Monate pro Einsatz, kommen in der Regel die Bestimmungen der Personalverordnung über den unbezahlten Urlaub zur Anwendung.

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